Wer Haus und Grund besitzt, möchte in aller Regel auch dessen Grenzen markieren. Eine „Einfriedung“ in Form einer Hecke, einer Mauer oder auch eines Sichtschutzzauns ist das übliche Mittel der Wahl. Gleichzeitig hat ein Sichtschutz einen direkten Einfluss auf den Nachbarn. Er kann einen schönen Blick versperren oder auch dem geliebten Gemüse im Hochbeet das Sonnenlicht „rauben“. Um Streit zu vermeiden, gibt es klare Regelungen zum Thema „Sichtschutz zum Nachbarn“. Darüber hinaus gibt es sinnvolle Prinzipien, wie man Konflikte mit dem Nachbarn weitgehend vermeiden kann. Wir informieren über beides in unserem Ratgeber!
Fangen wir an mit den Grundlagen. Vorweg: Wir betrachten die „Einfriedung“ zwischen zwei Privatgrundstücken, bei gewerblichen Objekten gibt es noch Unterschiede.
Grundsätzlich gilt in Niedersachsen: Eine Einfriedung darf an der Grenze 200 cm hoch sein. Der betroffene („nicht einfriedungspflichtige“) Nachbar hat auch das Recht, eine Mindesthöhe von 1,20 m zu verlangen. Ansonsten gilt: Bei höheren Einfriedungen bedarf Ihr Sichtschutzzaun einer Baugenehmigung oder mindestens eine Mitteilung an das Bauamt. Auch die Zustimmung des Nachbarn ist bei Höhen über 2,00 m erforderlich!
Beim Sichtschutz bis zu 1,20 m Höhe sind 0,25 Meter zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Bis zu 2,00 Meter Höhe des Sichtschutzzauns müssen Sie mindestens 0,50 Meter Abstand umsetzen.
Sichtschutz & Einfriedung Niedersachsen: was die Bauordnung noch vorsieht
Gesetzliche Regelungen sind das eine. Das andere ist die Rücksichtnahme auf die Befindlichkeiten des Nachbarn. In jedem Fall ist es sinnvoll, sein „Zaunprojekt“ vorher anzukündigen und vorzustellen (Zaunmaterial, Verlauf und Höhe etc.) – selbst, wenn Sie prinzipiell nicht auf die Zustimmung des Nachbarn angewiesen sind.
Als Holzhandel mit Tradition in Niedersachsen sind wir Experte für Sichtschutzzäune aus Holz und WPC. Entdecken Sie unsere Auswahl in unserer Gartenausstellung! Auch bei Fragen rund um die Montage in Hinblick auf das Baurecht beraten wir Sie gerne bei uns vor Ort.